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Ortsgericht

Übersicht


Ortsgerichtsmitglieder des Ortsgerichtsbezirk Wald-Michelbach sind
:

1. Herr Bürgermeister Joachim Kunkel (Ortsgerichtsvorsteher)
2. Herr Lothar Fornoff (zugleich Stv. Ortsgerichtsvorsteher)
3. Herr Stefan Jäger
4. Herr Norbert Gölz I.


Aufgaben des Ortsgerichts sind u. a.

1. Wertermittlungen von Grundstücken und Gebäuden

In Hessen ist nach § 18 des Ortsgerichtsgesetzes (OGG) das Ortsgericht zuständig, auf Antrag oder auf Ersuchen einer Behörde den Wert von Grundstücken zu schätzen, soweit diese sich in seinem Bezirk befinden.

Die Schätzung erfolgt nach Besichtigung des Grundstücks. Über den geschätzten Verkehrswert wird eine Schätzungsurkunde ausgestellt.

Antragsberechtigt ist der Eigentümer bzw. Miteigentümer des Grundstücks.

Die Gebühr richtet sich nach dem geschätzten Wert.

Ansprechpartner: Herr Stefan Jäger (Rathaus)


2. Kirchenaustritt

Zuständig (in Hessen) ist der Ortsgerichtsvorsteher an Ihrem Wohnsitz. Die Erklärung kann auch beim Amtsgericht in Fürth/Odw. erfolgen. Sie muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. es ist Ihr persönliches Erscheinen beim Ortsgericht oder beim Amtsgericht erforderlich. Bitte bringen Sie auch Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

Der Kirchenaustritt für ein Kind muss bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres von seinem gesetzlichen Vertreter (Eltern) erklärt werden, bei Kindern im Alter von 12 und 13 Jahren muss das Kind zuvor in die Erklärung einwilligen. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres muss der/die Betreffende selbst den Austritt erklären.

Das Formular wird direkt bei Ihrer Vorsprache beim Ortsgericht ausgefüllt.

Ansprechpartner: Frau Anette Weihrauch und Frau Brigitte Dirnberger (Rathaus Informationsstelle)


3. Sterbefallanzeigen / Nachlassangelegenheiten

Der Ortsgerichtsvorsteher erteilt dem Nachlassgericht über den Sterbefall von Personen, die im Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, eine Sterbefallanzeige. (§ 14 OGG).

Diese dient vornehmlich dazu, die Rechte der Angehörigen und der Erben zu sichern.

Aufgrund der Sterbefallanzeige erfolgt die Eröffnung eines ggf. beim Amtsgericht verwahrten Testamentes.

Für die Erteilung der erforderlichen Angaben nimmt der Ortsgerichtsvorsteher mit den Angehörigen oder anderen geeigneten Personen Kontakt auf. Die Angaben erfolgen freiwillig. Detaillierte Angaben über das Vermögen sind nicht erforderlich, jedoch ist das Vorhandensein von Grundbesitz anzugeben.

Den Vordruck zur Sterbefallanzeige erhalten die Angehörigen per Post.

Wichtig, sofern ein Testament privat verwahrt wird: Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 2259 BGB verpflichtet sind, vorhandene Testamente nach dem Tod des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern.

Ansprechpartner: Frau Marion Beutel und Frau Birgit Kunkel (Rathaus Standesamt)


4. Unterschriftsbeglaubigung

„Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden vor einem Notar beglaubigt werden." (§ 129 BGB)

In Hessen ist nach § 13 des Ortsgerichtsgesetzes (OGG) der Ortsgerichtsvorsteher der zuständige Beamte im Sinne des § 129 BGB und für öffentliche Beglaubigung von Unterschriften zuständig.

Der Erklärende muss die Unterschrift vor dem Ortsgerichtsvorsteher vollziehen oder dort als von ihm vollzogen anerkennen. Er muss sich durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses ausweisen.

Ansprechpartner: Frau Anette Weihrauch und Frau Brigitte Dirnberger (Rathaus Informationsstelle)




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